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Haushaltshilfe nach Operation oder Unfall
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Haushaltshilfe nach Operation oder Unfall
Nach einer Operation oder einem Unfall fällt es vielen Menschen schwer, sich zu bewegen oder alltägliche Aufgaben zu erledigen.
Typische Situationen:
- Sie hatten eine Knie-OP und dürfen mehrere Wochen nicht auftreten.
- Nach einem Armbruch sind Sie im Alltag stark eingeschränkt.
- Sie wurden nach einer Bauch-OP aus dem Krankenhaus entlassen und benötigen Hilfe zu Hause.
Wichtig: Ein ärztliches Attest muss den Bedarf bestätigen. Die Krankenkasse entscheidet dann über die Bewilligung.
Beispiele für Unterstützung:
- Einkaufen
- Kochen
- Putzen
- Haushaltsorganisation
Kostenübernahme durch die Krankenkasse:
Die Krankenkasse übernimmt 90 % der Kosten. Sie tragen nur einen geringen Eigenanteil.
Anspruchsdauer:
Mit Kind unter 12 Jahren im Haushalt: bis zu 26 Wochen.
Ohne Kind: bis zu 4 Wochen.
Eine Verlängerung ist in begründeten Einzelfällen möglich.
Gesetzliche Grundlage:
§ 38 SGB V Gesetzesauszug(1)
Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
Sie haben Fragen oder möchten Unterstützung beantragen?
Gerne beraten wir Sie telefonisch und erklären Ihnen die nächsten Schritte. Wir unterstützen Sie in jedem Bereich – von der Antragstellung bei der Krankenkasse bis hin zur Abrechnung. Unser Ziel ist es, dass Sie vollständig entlastet werden und sich um nichts kümmern müssen. Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns direkt an. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen.

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